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Sanitätsdienst - schnelle Hilfe bei Veranstaltungen

Ansprechpartner

Herr
Maik Strenisch

Tel: 0172 5384220
eMail: rotkreuzleitung@drk-huellhorst.de

Ob Rockkonzert, Fußballspiel, Karnevalsumzug oder Straßenfest – wo viele Menschen zusammenkommen, gibt es viele kleine und größere Notfälle. Ob ein Kind das Knie aufschürft, ein begeisterter Fan ohnmächtig wird oder einem Läufer beim Marathon die Luft ausgeht – der Sanitätsdienst des Deutschen Roten Kreuzes leistet schnelle Hilfe.

Die ehrenamtlichen Helfer des Sanitätsdienstes sorgen für die schnelle und kompetente Versorgung bei Verletzungen und Erkrankungen. Falls notwendig, koordinieren sie auch den Transport ins Krankenhaus. Die freiwilligen Helfer werden sorgfältig ausgebildet und werden für ihre Einsätze angemessen ausgerüstet.

Durch die regelmäßigen Einsätze sind die DRK-Sanitäter erfahren und einsatzerprobt. Kommt es zu einem Massenanfall von Verletzten, beispielsweise nach einer Explosion oder einem Zugunglück, unterstützt der Sanitätsdienst den Rettungsdienst des Deutschen Roten Kreuzes. Die Sanitäter haben deshalb eine wichtige Funktion in der DRK-Katastrophenvorsorge.

Rahmenrichtlinie über die Erstattung von Kosten

Rahmenrichtlinie über die Erstattung von Kosten

bei Einsätzen der Rotkreuzgemeinschaft Hüllhorst im Bereich des DRK-Landesverbandes Westfalen-Lippe ab 01.01.2024

1 Leistungen der Rotkreuzgemeinschaften und Kostentragung

(1) Die Gemeinschaft Hüllhorst des Deutschen Roten Kreuzes mit ihren Einsatzformationen helfen bei Not- und Unglücksfällen, bei öffentlichen Notständen sowie im Zivilschutz.

Diese Einsätze sind für die Betroffenen grundsätzlich unentgeltlich; die dem Deutschen Roten Kreuz durch den Einsatz entstandenen Kosten werden auf der Grundlage der gültigen gesetzlichen Regelungen mit der den Einsatz anfordernden Stelle oder der zuständigen Versicherung abgerechnet.

(2) Darüber hinaus kann die Rotkreuzgemeinschaft Hüllhorst und ihre Einsatzformationen auch weitere freiwillige Hilfeleistungen und Wachdienste erbringen. Ein Anspruch auf Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die jeweilige Rotkreuzleitung. Für diese Einsätze wird vom Verursacher oder Anforderer Kostenerstattung verlangt.

(3) Auf die Kostenerstattung kann durch Beschluss des zuständigen Vorstands des Ortsvereins Hüllhorst ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalls gerechtfertigt ist. Dieser Verzicht sollte insbesondere dann erfolgen, wenn der Einsatz im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements zur Unterstützung einer anderen gemeinnützigen Organisation oder Aktivität geschieht, wo kein Profit erwirtschaftet wird.

2 Berechnungsgrundlage

Die Kosten bestehen aus den Mitarbeiterkosten, Fahrzeug- und Gerätekosten sowie Sachkosten. Sie werden nach Maßgabe der Nrn. 3 bis 5 berechnet.

3 Mitarbeiterkosten

(1) Die Mitarbeiterkosten berechnen sich nach der Einsatzzeit. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt des Ausrückens aus der Unterkunft der Rotkreuzbereitschaft oder Einsatzformation, bei Einsätzen aus der Alarmierung heraus mit dem Zeitpunkt der Alarmierung, und endet mit der Rückkehr dorthin. Maßgeblich ist insoweit der Einsatzbericht.

(2) Für die Dauer des Einsatzes wird je eingesetztem Rotkreuzangehörigen eine Kostenerstattung nach Maßgabe der anliegenden Kostentabelle berechnet. In diesem Kostensatz sind auch die Aufwendungen für die Verpflegung der Einsatzkräfte und deren Fahrtauslagen enthalten.

(3) Durch den Einsatz erforderlich werdende, nicht vermeidbare Verdienstausfallerstattungen oder Erstattungen fortgewährter Leistungen an Arbeitgeber ehrenamtlich tätiger Rotkreuzangehöriger werden in der entstandenen Höhe ohne weitere Zuschläge berechnet.

(4) Kosten für den Einsatz beruflich im DRK tätiger Mitarbeiter werden nach Maßgabe der entstandenen Personalkosten berechnet.

4 Fahrzeug- und Gerätekosten

Die Kosten für die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte werden nach der anliegenden Kostentabelle berechnet.

5 Sachkosten

Die Sachkosten, wie Verbrauchsmaterial usw., werden in der entstandenen Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet; eine Pauschalierung ist möglich.

Kostenschuldner

Zur Erstattung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Leistung bestellt oder bestellen lässt. Mehrere Pflichtige haften als Gesamtschuldner.

Entstehung und Fälligkeit

Der Kostenerstattungsanspruch entsteht mit Beginn der kostenerstattungspflichtigen Leistungen. Er wird mit der Bekanntgabe der Kostenrechnung fällig, wenn in dieser nicht ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.

Anmerkung

Einsätze der Rotkreuzgemeinschaften erfolgen nicht in der Absicht der Gewinnerzielung; die Werte der Kostentabelle gelten ausschließlich für Einsätze ohne Gewinnerzielungsabsicht.

Kostentabelle

Kostentabelle für Einsätze der Rotkreuzgemeinschaft

Kategorie Zeiteinheit Kostenersatz je Zeiteinheit
Ehrenamtliche/r Angehörige/r der Rotkreuzgemeinschaft angefangene Stunde 12,50 €
Rettungssanitäter/in (einschl. persönlicher Ausstattung) angefangene Stunde 20,00 €
Rettungsassistent/in / Notfallsanitäter/in (einschl. pers. Ausstattung) angefangene Stunde 25,00 €
Notarzt / Notärztin (einschl. persönlicher Ausstattung) angefangene Stunde 75,00 €
Fahrzeuge und Geräte
Personenkraftwagen, Kdow, Mannschaftstransportwagen, mobile Unfallhilfsstelle (einschl. zugehöriger Fachdienstausstattung) ersten 4 Stunden 60,00 €
ab der 4. Stunde je 15,00 €
Krankentransportwagen (Typ A oder B) (einschl. zugehöriger Fachdienstausstattung) ersten 4 Stunden 80,00 €
ab der 4. Stunde je 20,00 €
Rettungswagen (Typ C) (einschl. zugehöriger Fachdienstausstattung) ersten 4 Stunden 100,00 €
ab der 4. Stunde je 25,00 €
Einsatzleitwagen 1 (ELW 1 Norm) (einschl. zugehöriger Fachdienstausstattung) Einsatztag (einschl. 20 Fahrkilometer) 200,00 €
je weiterer Fahrtkilometer 0,50 €
Notarzteinsatzfahrzeug (NEF Norm) (einschl. zugehöriger Fachdienstausstattung) Einsatztag (einschl. 20 Fahrkilometer) 300,00 €
je weiterer Fahrtkilometer 0,50 €

Anmerkungen:

  • In den Kostensätzen für Fahrzeuge sind die Kosten für deren personelle Besetzung nicht enthalten. Diese kommen ggf. entsprechend den gültigen Regelungen im Rettungsgesetz NRW (RettG) hinzu. Dabei gilt folgende Mindestbesetzung (§ 4 RettG):
    • Krankentransportwagen: 1 Rettungssanitäter/in, 1 Rettungshelfer/in
    • Rettungswagen: 1 Rettungsassistent/in / Notfallsanitäter/in, 1 Rettungssanitäter/in
  • Wenn Getränke und Verpflegung nicht durch den Veranstalter gestellt werden, wird pro Person eine Tagespauschale von 30,00 € erhoben bei Tagesveranstaltungen.
  • Soweit Krankentransportwagen als "mobile Unfallhilfsstelle" für den Transport von Personal und Material zum Einsatzort eingesetzt werden, ist eine Besetzung nach RettG nicht erforderlich. Diese Fahrzeuge dürfen dann jedoch nicht zum Krankentransport eingesetzt werden.